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Körperschaftsteuer - Verzinsung von Verrechungskonten an andere Gesellschaften
Verzinsung von Verrechnungskonten an andere Gesellschaften (§ 8 Abs. 2 KStG)
Werden die Verrechnungskonten gegenüber zwei anderen Gesellschaften (mit geänderten Beteiligten oder anderen Beteiligungsverhältnissen) nicht verzinst, dann liegt auch darin eine verdeckte Gewinnausschüttung (, 0072).