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Verfahren: Offenlegung
•Die Abgabenbehörde trägt die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen und für die Offenlegung der für den Bestand und Umfang der Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände zu sorgen. - (§ 119 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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