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SWK 1, 1. Jänner 1999, Seite W 002

Konsequenzen aus einer unterlassenen Abschlußprüfung

MMag. Dr. Klaus Hilber

(K. H.) - Gemäß § 268 Abs. 1 letzter Satz kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden, wenn die erforderliche Prüfung des Jahresabschlusses nicht stattgefunden hat. Diese Rechtsfolge gilt nach Straube nur für den Einzelabschluß. Als nicht geprüft gilt ein Jahresabschluß auch dann, wenn dieser durch einen nicht berechtigten Abschlußprüfer geprüft wird (z. B. eine AG wird von einem Buchprüfer geprüft - Verstoß gegen § 271 Abs. 1; oder eine Gesellschaft wird von einem ausgeschlossenen Abschlußprüfer geprüft - vgl. § 271 Abs. 2 ff.).

Faßt ein Gesellschaftsorgan (z. B. die Haupt/Generalversammlung) ohne vorhergehende Prüfung des Jahresabschlusses einen Feststellungsbeschluß, so ist dieser Beschluß nichtig (vgl. § 199 Abs. 1 bzw. § 202 Abs. 1 Z 4 AktG). Ein mit Nichtigkeit behafteter Jahresabschluß läßt auch keine Gewinnverteilung(-ausschüttung) zu. Konsequenterweise ist auch die Beschlußfassung bezüglich der Ergebnisverwendung nichtig.

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