Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Reform der Familienbesteuerung
Aus Budgetgründen erfolgt die Umsetzung der Reformin zwei Etappen
I. Erste Reformetappe 1999
Im Jahr 1999 werden sowohl der Kinderabsetzbetrag als auch die Familienbeihilfe um jeweils 125 S monatlich für jedes Kind erhöht (insgesamt somit + 250 S monatlich mehr für jedes Kind).
Zur Förderung kinderreicher Familien wurde zusätzlich ein Mehrkindzuschlag eingeführt. Er beträgt im Jahr 1999 monatlich 200 S für das 3. und jedes weitere ständig im Bundesgebiet lebende Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird.
Voraussetzungen für den Mehrkindzuschlag
Der Anspruch auf den Mehrkindzuschlag ist abhängig vom Anspruch auf Familienbeihilfe und vom Einkommen des Kalenderjahres, das vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag auf Gewährung des Mehrkindzuschlages gestellt wird.
Der Mehrkindzuschlag steht nur zu, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des anspruchsberechtigten Elternteils und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten insgesamt das Zwölffache der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen Kalendermonat nicht übersteigt. Das Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten ist nur dann zu berücksichtigen, wenn di...