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Aus der Arbeit der BMF-Fachabteilungen
• Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Die Umwandlung offener Rücklagen sowie eines Gewinnvortrages erfüllt den Tatbestand einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln i. S. d. § 3 Z 29 EStG, wenn die Kapitalerhöhung nach dem Kapitalberichtigungsgesetz, BGBl. 171/1967, erfolgt. (
• Abgrenzung von Stiftungszuwendungen i. S. d. § 27 Abs. 1 Z 7 EStG gegenüber Leistungsvergütungen
Das BMF bestätigt hinsichtlich der steuerlichen Abgenzung der Stiftungszuwendungen gegenüber geschäftlichen Aufwendungen die Auffassung, wonach die Zuwendungsbesteuerung des § 27 Abs. 1 Z 7 EStG strukturell nur jene Zuwendungen an Dritte umfaßt, die nach der Stiftungsurkunde oder -zusatzurkunde konkret oder abstrakt als Begünstigte im Sinne des Privatstiftungsgesetzes in Betracht kommen und denen die Zuwendung aus diesem Titel heraus gewährt wird. Personen, die unabhängig davon, ob sie Begünstigte sind oder nicht, eine Gegenleistung für der Privatstiftung gegenüber erbrachte Leistungen erhalten, unterliegen nicht der Zuwendungsbesteuerung, sondern der Einkommensteuerpflicht nach Maßgabe der Zuordnung des Leistungsaustausches zu einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG. Eine in einen Leistungsaustausch eingekleidete (verdeckte) Zuwendung im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 oder des § 4 EStG kann vorliegen, ...