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Einkommensteuer - Verlustausgleichsverbot verfassungswidrig
Verlustausgleichsverbot verfassungswidrig (§ 29 EStG)
Der dt. BVerfG hat den Ausschluß der Verlustverrechnung bei der Vermietung beweglicher Sachen im Rahmen der sonstigen Einkünfte als verfassungswidrig angesehen. Soweit das Einkommensteuerrecht mehrere Einkunftsarten unterscheidet und daran auch unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft, müssen diese ihre Rechtfertigung in besonderen sachlichen Gründen finden. Der völlige Ausschluß der Verlustverrechnung bei laufenden Einkünften aus der Vermietung beweglicher Sachen verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Damit hat der dt. BVerfG die Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben, sodaß sämtliche Verluste aus der Vermietung beweglicher Sachen ab 1984 ausgleichsfähig geworden sind (BVerfG , 2 BvR 1818/91 in BB 1998, 2294).
Anmerkung: In Österreich besteht die gleichlautende Bestimmung im § 29 Z 3 EStG seit Jahren unverändert, sodaß sich die Anrufung des VfGH auszahlen könnte.