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Strafverfahren: Einleitung
•Die Unterlassung der Einreichung von Abgabenerklärungen genügt für sich allein nicht zur Begründung des für die Einleitung eines Strafverfahrens erforderlichen Verdachtes, da in der bloßen Unterlassung keine der Ausführung der Tat unmittelbar vorangehende Handlung erblickt werden kann. - (§ 83 Abs. 1 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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