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Löschung von Abgabenschuldigkeiten
•Aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer nach der Löschung von Abgabenschuldigkeiten einen Großteil seiner Anteile an einer Gesellschaft entgeltlich übertragen hat, geht nicht ohne weiteres die Erfüllung des im § 294 Abs. 1 lit. a BAO umschriebenen Tatbestandes hervor. - (§ 235 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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