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SWK 1, 1. Jänner 1997, Seite R 3

Säumniszuschlag: Nachsicht

Eine Nachsicht des

Säumniszuschlages ist nicht zu bewilligen, wenn die Säumnis dadurch entstanden ist, daß der Abgabepflichtige erst am letzten Tag der Respiro-Frist irrtümlich einen falschen Betrag überweisen ließ und die am selben Tag abgegebene Ergänzungsüberweisung nicht mehr durchgeführt wurde - (§ 236 Abs. 1 BAO)

Bei dem Beschwerdeführer war eine Abgabenschuldigkeit von 6.083.652 S am fällig geworden. Zu einem späteren Datum im Jänner war eine weitere Abgabenschuldigkeit von 922.508 S fällig. Infolge einer Verwechslung der Einzahlungsbelege wurde am nur der geringere Betrag mittels Banküberweisung entrichtet. Am Nachmittag desselben Tages bemerkte der Beschwerdeführer den Irrtum und versuchte, den höheren Betrag sofort zu überweisen. Da allerdings die Postsparkasse bereits um 12.00 Uhr ihren Zahlungsverkehr eingestellt hatte, war die Überweisung an diesem Tag nicht mehr möglich. Das Finanzamt setzte einen Säumniszuschlag von 112.985 S fest. Ein Nachsichtsansuchen wurde abgewiesen.

„Im Beschwerdefall wurde die in Rede stehende Abgabenschuldigkeit an Vermögensteuer erst nach deren Fälligkeit entrichtet. Im Vertrauen darauf, daß die Überweisung auf das Postscheck...

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