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Errichtung von Bauwerken
• Bei der Errichtung von
Bauwerken entsteht die Umsatzsteuerpflicht nicht erst bei Vollendung der Werklieferung, sondern schon mit Verschaffung der Verfügungsmacht über das errichtete Gebäude - (§ 19 Abs. 2 UStG 1972), (Abweisung)
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