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Kalkulationszeitraum bei Liebhaberei
Im Gefolge der neuesten Judikatur des VwGH zur Liebhaberei bei Vermietung und Verpachtung (verstärkter Senat vom , 93/13/0171) beabsichtigt das BMF eine neuerliche Ergänzung der bisherigen Liebhabereierlässe. Nach Informationen aus dem BMF soll von den bisherigen erlaßmäßigen Kalkulationszeiträumen (in denen ein Gesamtüberschuß erzielt werden muß) von 12 Jahren bei „kleiner" Vermietung und 35 Jahren bei „großer" Vermietung abgegangen und ein einheitlicher Kalkulationszeitraum für alle Gebäudevermietungen vorgesehen werden (voraussichtlich 20 bis 25 Jahre).