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SWK 1, 1. Jänner 1997, Seite 30

Rechtswirkungen der Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages

Mag. Dieter Fröhlich

Erfüllt eine Berufung nicht die Voraussetzungen des § 250 BAO (Berufungserklärung, -begründung und -antrag), hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber die Behebung der inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Wird dem behördlichen Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, kommt es kraft Gesetzes zur Berufungszurücknahme. Bei dieser gemäß § 275 BAO normierten Rechtsfolge handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion, weil jedes vom Mängelbehebungsauftrag abweichende Geschehen wie eine Zurückziehung der Berufung behandelt wird, obwohl dieses Verhalten in Wirklichkeit niemals die Qualität einer solchen Prozeßhandlung aufweisen kann.) Für den im § 275 BAO fingierten Sachverhalt gelten dieselben Rechtswirkungen wie für die tatsächliche Zurückziehung einer Berufung. Es ist gerade der Regelungszweck der Fiktion, daß die an einen bestimmten Sachverhalt geknüpfte Rechtsfolge auch für das fingierte Geschehen eintritt.

Im Falle der Zurücknahme einer Berufung tritt automatisch die formelle Rechtskraft des Bescheides ein, sobald die Zurückziehung gegenüber der (zuständigen) Behörde er...

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