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Akontozahlungen für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
(BMF) - Im folgenden gibt das Bundesministerium für Finanzen seine Rechtsansicht zur Behandlung von Akontozahlungen für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Sozialversicherung bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch nicht begründet.
Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung sind als Sonderausgaben in vollem Umfang absetzbar. Werden aufgrund eines Antrages auf Nachkauf von Versicherungszeiten bei einer Antragstellung vor dem Akontozahlungen geleistet, sind auch diese Akontozahlungen als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Sollte in der Folge im Rahmen der bescheidmäßigen Absprache über den Antrag hervorkommen, daß ein Nachkauf von Versicherungszeiten im bereits akontierten Ausmaß nicht erfolgen kann, ist das Verfahren, in dem die Beiträge als Sonderausgaben berücksichtigt wurden, gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufzunehmen.
Die Pensionsversicherungsträger werden über den Umstand, daß diesbezüglich geleistete Akontozahlungen nicht entsprechend verwendet wurden, die Wohnsitzfinanzämter verständigen.
Entsprechend der Recht...