Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VfGH: Straßentrassen
•Voraussetzungen für die Festlegung einer Straßentrasse nach dem BStG - (§ 4 Abs. 1 BStG 1971)
Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. VfSlg 12.084/1989, 12.949/1991) die Auffassung, daß der Bundesminister verpflichtet ist, sich vor Festlegung einer Trasse „über die einzelnen, die Festlegung bestimmenden Kriterien Klarheit" zu verschaffen, sodaß das Fehlen von ausreichenden Entscheidungsgrundlagen zur Abschätzung der funktionellen Bedeutung des verordneten Trassenteils diese Festlegung mit Rechtswidrigkeit belastet.
Angesichts des Fehlens entsprechender Untersuchungen über die funktionelle Bedeutung der Straße konnte naturgemäß auch eine rational nachprüfbare Abwägung mit anderen vom Bundesminister bei seiner Planungsentscheidung zu beachtenden Kriterien, wie denen der Wirtschaftlichkeit und des Umweltschutzes, nicht vorgenommen werden. (Aufhebung von Teilen einer Verordnung einer vorgesehenen Bundesstraße zur Umfahrung von Klagenfurt [Kreuzbergtunnel-Trasse])
()