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Bundesabgabenordnung - Nachsicht bei Sanierungen
Nachsicht bei Sanierungen (§ 236 BAO)
Die Vorschriften über die Nachsicht wären dann sinnlos, wenn die Gesamtsteuerrechtsordnung keinen anderen Zweck verfolge als den, alle Abgaben ausnahmslos einzubringen. Zweckmäßigkeitserwägungen müssen daher unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß eine Nachsicht durchaus mit den öffentlichen Interessen vereinbar sind, angestellt werden. Die Ermöglichung der wirtschaftlichen Gesundung eines Betriebes und die damit verbundene Erhaltung einer Steuerquelle liegt durchaus im Interesse des Abgabengläubigers ().