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SWK 1, 1. Jänner 1997, Seite 2

Bundesabgabenordnung - Übermittlung von Eingaben mit Fax

Übermittlung von Eingaben mit Fax (§ 86 a BAO)

Wird ein Anbringen mit Fax an die Behörde gesandt, dann kann die erfolgreiche Übersendung durch einen Defekt in der Sendeanlage, durch eine Störung des Übermittlungsnetzes oder durch Umstände in der Empfangsanlage verhindert werden. Störungen in der Empfangsanlage wie z. B. Papierstau gehen zu Lasten der Behörde. Wie bei Briefsendungen die Beförderung auf Gefahr des Absenders erfolgt, so gehen Störungen im Netz und Umstände in der Sendeanlage, die zu einem Übertragungsfehler führen, zu Lasten des Absenders ().

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