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SWK 1, 1. Jänner 1997, Seite K 2

Körperschaftsteuer - Verdeckte Gewinnausschüttung

Verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 2 KStG)

Überläßt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Wissen, daß er als Ausfluß einer Geschäftsführungstätigkeit für die GmbH erworben hat, gegen Entgelt einem Dritten, dann ist eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form einer verhinderten Vermögensvermehrung anzunehmen (BFH , I R 97/95 in BB 1996, 2394).

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