Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Körperschaftsteuer - Verdeckte Gewinnausschüttung
Verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 2 KStG)
Überläßt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Wissen, daß er als Ausfluß einer Geschäftsführungstätigkeit für die GmbH erworben hat, gegen Entgelt einem Dritten, dann ist eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form einer verhinderten Vermögensvermehrung anzunehmen (BFH , I R 97/95 in BB 1996, 2394).