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SWK 1, 1. Jänner 1997, Seite 22

Das Wiener Verfahren 1996

Die neuen Richtlinien zur Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen)

Walter Köglberger

Mit dem Begriff des gemeinen Wertes wird im Steuerrecht der Verkehrswert umschrieben. Beide Werte sind objektive Werte und sollten den gleichen Inhalt haben.) Bei seiner Feststellung soll sich ein objektiver, möglichst allgemein gültiger Wert ergeben. Der gemeine Wert ist existent und ist daher grundsätzlich nicht willkürlich festzusetzen, sondern er muß festgestellt, d. h. gefunden werden.) Da sich der gemeine Wert der gegenständlichen Gesellschaftsrechte nur selten aus zeitlich nahegelegenen Verkaufspreisen ableiten läßt, hat die Finanzverwaltung Verfahren zu dessen Feststellung im Erlaßwege festgelegt. In Österreich handelt es sich um die Richtlinie zur Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen, dem sogenannten Wiener Verfahren 1989.) Es war eine vordringliche Aufgabe, dieses Verfahren den Änderungen durch die Steuerreform 1993, unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse der Unternehmensbewertung anzupassen.) Gleichzeitig soll das modifizierte Verfahren die Möglichkeit einer einfach und verhältnismäßig rasch anwendbaren Methode bieten, die zur Ermittlung eines Annäherungswertes herangezogen werden kann, und zwar primär für steuerl...

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