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SWK 1, 1. Jänner 1997, Seite T 4

Krankenscheingebühr und Chipkarte

Die nächste Belastungswelle kommt bestimmt

Gerhard Gaedke

Mit der ab eingeführten Verpflichtung des Dienstgebers, eine Gebühr von 50 S für jeden Krankenschein einzuheben, stellt sich die Frage nach der praktischen Umsetzung dieser Maßnahmen. Andererseits wird im Zusammenhang mit der Einführung der Chipkarte ab gefordert, daß die Wirtschaft - die sich dadurch Verwaltungskosten erspart - einen entsprechenden Beitrag zur Finanzierung leistet.

Bei der Einhebung der Krankenscheingebühr haben die Dienstgeber ab 1997 folgendes zu beachten:

• Administrative Besonderheiten (unterschiedliche Behandlung von Facharztschein, Zahnbehandlungsschein, Urlaubskrankenschein, Umtausch, Korrektur, Dienstgeberwechsel etc.);

• Gebührenbefreiungen [Kinder, Rezeptgebührbefreiung, anzeigepflichtige(!) übertragbare(!) Krankheit etc.];

• Aufzeichnungspflichten (Vers. Nr., Ausstellungsdatum, Anzahl der ausgegebenen Scheine etc.) und Aufbewahrungspflichten;

• Inkasso und Abfuhr der Krankenscheingebühr (Belegerteilung, Verbuchung, Abstimmung und Kontrolle, Meldung und Zahlung).

Firmenintern wird daher die Organisation der Krankenscheinausgabe bzw. Einhebung der Gebühr entsprechend rasch einzurichten sein.

Wenn man bedenkt, daß sehr viele Klein- und Mittelbetriebe die Lohn- ...

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