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SWK 1, 1. Jänner 1997, Seite R 1

VfGH: Anwendung EU-Recht

Die Frage, ob Gemeinschaftsrecht oder einfach-gesetzliches nationales Recht anzuwenden ist, stellt keine verfassungsrechtliche Frage dar - (Art. 177 EU-Vertrag).

Im vorliegenden Fall ging es allerdings nicht um die Frage, ob EU-Recht österreichisches Verfassungsrecht verdrängt oder nicht, sondern um bloß einfach gesetzliche Fragen (Kurzparkzonen in Wien). (Ablehnung)

( B 3600, 3601/95)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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