Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VfGH: Anwendung EU-Recht
• Die Frage, ob Gemeinschaftsrecht oder einfach-gesetzliches nationales Recht anzuwenden ist, stellt keine verfassungsrechtliche Frage dar - (Art. 177 EU-Vertrag).
Im vorliegenden Fall ging es allerdings nicht um die Frage, ob EU-Recht österreichisches Verfassungsrecht verdrängt oder nicht, sondern um bloß einfach gesetzliche Fragen (Kurzparkzonen in Wien). (Ablehnung)
( B 3600, 3601/95)