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Durchführungserlaß zur Lohnverrechnung ab Jänner 1997 aufgrund des Strukturanpassungsgesetzes 1996
(BMF) - Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 werden verschiedene Bestimmungen des EStG 1988 geändert, die ab Jänner 1997 bei der Lohnverrechnung zu berücksichtigen sind. Im folgenden wird die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Finanzen zu diesen Bestimmungen im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
1. Zu § 18 Abs. 2 EStG 1988
Das Sonderausgabenpauschale beträgt ab dem Kalenderjahr 1997 819 S und ist in dieser Höhe gemäß § 62 Z 2 EStG bei der laufenden Lohnverrechnung zu berücksichtigen. § 18 Abs. 3 Z 2 EStG, wonach sich das Sonderausgabenviertel sowie der Pauschbetrag bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 500.000 S in einem solchen Ausmaß gleichmäßig vermindert, daß sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 700.000 S kein absetzbarer Betrag mehr ergibt, ist nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anzuwenden. Die Berücksichtigung des vollen Sonderausgabenpauschales bei der laufenden Lohnverrechnung bei Einkünften, die den Betrag von 500.000 S übersteigen, führt zu keiner Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG.
2. Zu § 33 Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 66 EStG
Der allgemeine Absetzbetrag wird ab im Einkommensb...