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SWK 18, 20. Juni 1995, Seite R 69

Künstlerische Tätigkeit: Gutachten

Die Finanzbehörde kann sich über ein Gutachten der Sachverständigenkommission beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst, daß der Steuerpflichtige eine künstlerische Tätigkeit ausübt, nur dann hinwegsetzen, wenn sie selbst ein anderesSachverständigengutachteneingeholt hat - (§ 22 Z 1 EStG 1988 und § 10 Abs. 2 Z 8 UStG), (Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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