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SWK 18, 20. Juni 1995, Seite 068

Zoll: Nachzahlung

Der Empfänger einer zu niedrig verzollten Ware hat dieZollnachzahlungauch dann zu leisten, wenn weder die Anmelderin noch er selbst wußten, daß der Kaufpreis in der Anmeldung zu niedrig angegeben war - (§ 174 ZollG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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