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Zoll: Nachzahlung
• Der Empfänger einer zu niedrig verzollten Ware hat dieZollnachzahlungauch dann zu leisten, wenn weder die Anmelderin noch er selbst wußten, daß der Kaufpreis in der Anmeldung zu niedrig angegeben war - (§ 174 ZollG), (Abweisung)
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