Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 18, 20. Juni 1995, Seite 024

So haben die Arbeitsgerichte entschieden

Aus den sozialpolitischen Informationen der Wirtschaftskammer Wien

Betriebsratskündigung(-entlassung) - Ehrverletzung

Aus dem Zusammenspiel des § 122 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 122 Abs. 2 ArbVG und § 121 Z 3 ArbVG ist zu folgern, daß beharrliche Ehrverletzungen, die zwar nicht so schwerwiegend sind, daß sie - insbesondere bei Prüfung und Interessenabwägung aufgrund der "Mandatsschutzklausel" - die sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses, also die Entlassung rechtfertigen, den Betriebsinhaber aber doch zur Kündigung des Betriebsratsmitgliedes berechtigen können. (Zu §§ 122 Abs. 1 Z 5, 122 Abs. 2 und 121 Z 3 ArbVG; 8 Ob A 204/94)

Dienstnehmerhaftung - Beweisführung

Bloßer Verdacht ("Schlangenlinienfahren" und Vorrangsverletzung vor sowie Verweigerung der klinischen Untersuchung nach einem Unfall) auf Alkoholisierung reicht zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit oder eines "schweren Verschuldens" an einem Unfall im Sinne des § 2 DNHG nicht aus. (Zu § 2 DNHG; 9 Ob A 86/94)

Entlassung

Verfristung bei unterlassener Dienstleistung: Unterläßt ein Arbeitnehmer während einer ganzen Arbeitswoche ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund die Dienstleistung, ist der Entlassungsgrund gemäß § 27 Z 4 1. Fall AngG erfüllt. Eine Verfristung des Entlassungsgrundes tritt nur dann ein, wenn d...

Daten werden geladen...