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Bewertung des eingebrachten Vermögens nach § 16 UmgrStG
(BMF) - § 16 Abs. 2 Z 1 sieht dementsprechend für Personen (= Einbringende), die in EU-Staaten ansässig sind und Einbringungsverträge nach dem mit einem Inlandsbezug abgeschlossen haben oder abschließen, entweder die zwingende Buchwerteinbringung auch dann vor, wenn die Republik Österreich kein Besteuerungsrecht hinsichtlich der Anteile an der übernehmenden Körperschaft besitzt, oder in Fällen des Abs. 3 die Aufwertungsoption vor.
Personen (= Einbringende), die in anderen Staaten ansässig sind, fallen weiterhin unter den nunmehr in § 16 Abs. 2 Z 2 behandelten Aufwertungszwang, sofern das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile an der übernehmenden Körperschaft nicht gegeben ist.
Bringt eine US-Kapitalgesellschaft ihre unter den Anteilbegriff des § 12 Abs. 2 Z 3 UmgrStG fallende Beteiligung an einer österreichischen Kapitalgesellschaft in eine deutsche Kapitalgesellschaft ein, liegt daher unverändert gegenüber der Rechtslage vor dem EU-Beitritt Österreichs ein Fall des Aufwertungszwanges vor. (