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SWK 18, 20. Juni 1995, Seite E 18

BUNDESABGABENORDNUNG

BUNDESABGABENORDNUNG

Einreichung eines Rechtsmittels mittels Fax (§ 86 a, § 245 BAO)

Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Rechtsmittel erst am letzten Tag der Frist eingebracht werden soll. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß das Faxgerät bei der Behörde (im gg. Fall das OLG Freiburg) besetzt sein könnte, bestand noch genügend Zeit für die Übermittlung. Spätestens um 20 Uhr, nach dreistündigem erfolglosen Versuch, die Berufung mittels Fax zu senden, hätte der Anwalt erkennen müssen, daß eine technische Störung vorlag. Damit hätte er in anderer Weise dafür sorgen müssen, daß die Berufung noch bis 24 Uhr bei der Behörde einlangt (BGH-Beschluß , II ZB 1/95 in BB 1995, 899).

Datenschutz und BAO114, § 119 und §§ 141 ff. BAO)

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