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GrESt: Bemessung
• Beim Erwerb eines Grundstücksanteiles verbunden mitWohnungseigentuman einem erst zu errichtenden Reihenhaus ist die Grunderwerbsteuer vom Gesamtkaufpreis einschließlich der Baukosten zu entrichten - (§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987)
Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, kann zur Erreichung der Bauherrneigenschaft der Auftrag zur Errichtung z. B. einer Reihenhausanlage nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt werden, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist. Es kann nämlich nur die Gesamtheit aller Miteigentümer rechtlich über das ihnen gemeinsame Grundstück kraft ihres Willensentschlusses verfügen. Inhaltsgleiche Einzelerklärungen der Miteigentümer können dem erforderlichen gemeinsamen, auf die Errichtung des Bauwerkes gehenden Beschluß der Eigentümergemeinschaft nicht ersetzen. (Abweisung)
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