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Dienstnehmerhaftung Beweisführung
Bloßer Verdacht ("Schlangenlinienfahren" und Vorrangsverletzung vor sowie Verweigerung der klinischen Untersuchung nach einem Unfall) auf Alkoholisierung reicht zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit oder eines "schweren Verschuldens" an einem Unfall im Sinne des § 2 DNHG nicht aus. (Zu § 2 DNHG; 9 Ob A 86/94)