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SWK 18, 20. Juni 1995, Seite 068

Gerichtliche Pauschalgebühr

Die gerichtlichePauschalgebührermäßigt sich nicht, wenn eine vor Konkurseröffnung des Schuldners eingebrachte Klage erst nach Konkurseröffnung dem Masseverwalter zugestellt und dann vom Kläger zurückgezogen wird - (Anmerkung 3 der TP 1 des Tarifes GGG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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