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Gerichtliche Pauschalgebühr
• Die gerichtlichePauschalgebührermäßigt sich nicht, wenn eine vor Konkurseröffnung des Schuldners eingebrachte Klage erst nach Konkurseröffnung dem Masseverwalter zugestellt und dann vom Kläger zurückgezogen wird - (Anmerkung 3 der TP 1 des Tarifes GGG), (Abweisung)
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