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SWK 18, 20. Juni 1995, Seite R 68

Gerichtliche Pauschalgebühr

Die gerichtlichePauschalgebührermäßigt sich nicht, wenn eine vor Konkurseröffnung des Schuldners eingebrachte Klage erst nach Konkurseröffnung dem Masseverwalter zugestellt und dann vom Kläger zurückgezogen wird - (Anmerkung 3 der TP 1 des Tarifes GGG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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