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SWK 18, 20. Juni 1995, Seite 070

Brennrecht: Abmeldung

EinBrennrechti. A. Branntweinmonopol gilt nur dann als abgemeldet, wenn der Berechtigte den Rechtsverzicht ausdrücklich erklärt hat - (§ 175 Abs. 1 BrennereiO, RMinBl. 1935, S. 117), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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