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SWK 15, 20. Mai 1994, Seite 064

Rufbereitschaftszulage: Steuerpflicht

•Die an die Arbeitnehmer eines Spitals gezahlten

Rufbereitschaftszulagensind keine Erschwerniszulagen und deshalb steuerpflichtig — (§ 68 Abs. 2 Z 2 EStG 1972), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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