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Rücklage von nichtentnommenen Gewinn
•Eine steuerfrei gebildete
Rücklage vom nichtentnommenen Gewinnwar nachzuversteuern, wenn der Steuerpflichtige begünstigungsschädliche Privatentnahmen durch spätere Einlagen aus Privatkrediten wieder ausgeglichen hat — (§ 11 EStG 1972), (Abweisung)
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