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SWK 15, 20. Mai 1994, Seite 065

Ehegatte als Dienstnehmer

•Die

Finanzbehördehat zwischen Löhnen und Löhnen inklusive Lohnnebenkosten zu unterscheiden — (§ 4 Abs. 4 EStG 1972)

Die Beschwerdeführerin betreibt einen Würstelstand. Anläßlich einer Prüfung der Aufzeichnungen stellte der Prüfer fest, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin als ihr (einziger) Dienstnehmer tätig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe ausgehend von monatlichen Bruttogehältern in Höhe von 21.268 S (im Jahre 1985), 21.168 S (im Jahre 1986) und 21.200 S (im Jahre 1987) Lohnaufwendungen (inklusive Sozialversicherungsbeitrag, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Lohnsummensteuer) von 409.163 S (im Jahre 1985), 402.503 S (im Jahre 1986) und 421.996 S (im Jahre 1987) als Betriebsausgaben geltend gemacht. Da weder nach dem Kollektivvertrag noch unter Fremden derart hohe Gehaltszahlungen üblich seien, sei der Lohnaufwand um zirka 50%, das sind 204.000 S (im Jahre 1985), 201.000 S (im Jahre 1986) und 211.000 S (im Jahre 1987) zu kürzen. Die zweite Instanz gab der Berufung keine Folge.

»... Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid angeführt, daß Löhnen in Höhe von 14.600 S (1985), 14.400 S (1986) und 15.000 S (1987) nicht entgegenzutreten sei. Sie hat damit erkenn...

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