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SWK 15, 20. Mai 1994, Seite A 355

Steuerliche Behandlung von Pflegegeld und Pflegetätigkeit

und Pflegetätigkeit

(BMF) — 1. Steuerliche Behandlung von gesetzlichen Pflegegeldern

1.1. Steuerliche Behandlung von Landespflegegeld

Landespflegegeld fällt ebenso wie Bundespflegegeld nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988, sondern ist eine nicht steuerbare Transferleistung. Die auszahlende Stelle hat das Landespflegegeld auf dem Lohnzettel weder unter den Bruttobezügen gemäß § 25 EStG 1988 (Kennzahl 210) noch unter den steuerfreien Bezügen auszuweisen. Werden mit dem Landespflegegeld nichtselbständige Bezüge ausgezahlt (z. B. Pension), ist die Höhe des im Kalenderjahr ausgezahlten (Landes-)Pflegegeldes auf dem Lohnzettel im Anhang in derselben Zeile wie das Bundespflegegeld auszuweisen. Wird von einer Stelle nur (Landes-)Pflegegeld ausgezahlt, ist die Ausstellung eines gesonderten Lohnzettels hiefür nicht erforderlich. Die Angabe des Zeitraumes, in dem Bundes- oder Landespflegegeld bezogen wurde, ist auf dem Lohnzettel nicht erforderlich.

1.2. Berücksichtigung des Freibetrages gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 bei Bezug von Pflegegeld von einer anderen als der pensionsauszahlenden Stelle

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