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Werbungskostenpauschale für Förster?
Die Tätigkeit des Abgabepflichtigen war nicht schon deshalb als solche eines »Försters im Revierdienst« anzusehen, weil er an einer überwiegenden Anzahl von Tagen ebenfalls im Außendienst inspizierend beschäftigt war. Die in der Verordnung vom , BGBl. Nr. 32/1993, für die genannte Berufsgruppe festgelegten Durchschnittssätze für Werbungskosten waren daher nicht zu gewähren. Gemäß § 6 der VO wäre diese auch erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden. (§ 17 Abs. 4 EStG; Entscheidung der FLD Tirol vom )