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GmbH-Geschäftsführer: Haftung
•Der
Geschäftsführereiner insolvent gewordenen GmbH haftet für nichtbezahlte Steuerschulden der GmbH auch dann, wenn das Gericht ihn vom Vorwurf der fahrlässigen Krida freigesprochen hat — (§ 80 BAO), (Abweisung)
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