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Übergangsgewinn: Steuersatz
•Der ermäßigte Steuersatz beim
Übergangzur Bilanzierung war nur anzuwenden, wenn es zu einer progressionswirksamen Zusammenballung von Einkünften kam — (§ 37 Abs. 1 EStG 1972)
Der Beschwerdeführer wollte einen Grundstückshandel betreiben. Tatsächlich erschöpfte sich seine Tätigkeit im Ankauf eines einzigen Grundstückes im Jahr 1985 (Kaufpreis 545.000 S) und im Verkauf desselben Grundstückes am (Verkaufspreis 500.000 S). Für die Jahre 1985 und 1986 ermittelte der Beschwerdeführer aufgrund der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG 1972) Verluste von 545.000 S (für 1985) und 860 S (für 1986). Zum wechselte er freiwillig zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1972 und ermittelte den Übergangsgewinn durch Aktivierung des Grundstücksvorrates mit 545.000 S. Für den Übergangsgewinn beantragte er den begünstigten Steuersatz.
»Der einzig erkennbare Zweck der Vorschrift des § 37 Abs. 1 EStG 1972 ist die Herbeiführung einer Progressionsmilderung. In Anbetracht dieser Zielsetzung sieht der VwGH in ständiger Rechtsprechung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nur für den Fall als gerechtfertigt an, daß es zu einer (regelmäßig progressionswirksamen) Zusammenballung von Einkünften, die sonst verteilt auf mehr...