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SWK 15, 20. Mai 1994, Seite 065

Eigenjagdrecht: Veräußerung

•Bei der Veräußerung eines forstwirtschaftlichen Betriebes kann der auf das

Eigenjagdrechtentfallende Teil des Veräußerungsgewinnes besteuert werden — (§ 4 Abs. 1 EStG 1972)

Das Eigenjagdrecht ist ein selbständiges Wirtschaftsgut. Nur der nackte Grund und Boden bleibt bei der Gewinnermittlung steuerfrei. (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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