Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 7
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußerer Tatbestand | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Konkurrenz | ||
VI. | Inländische Gerichtsbarkeit und prozessuale Bestimmungen |
I. Allgemeines
1
§ 7 geht über die Anforderungen des internationalen Übereinkommens vom 14.3.1884 (RGBl 1888/40) über die Sicherung der durch Unterseekabel hergestellten telegraphischen Verbindungen hinaus. Er erklärt einzelne Tatbestände des StG 1852 für anwendbar, wenn sich die Tathandlung gegen die in Art 10 des Übereinkommens genannten Personen bei den dort vorgesehenen Amtshandlungen richtet. Art 10 Abs 2 nennt die betroffenen Personen und hat folgenden Inhalt:
Wenn die Officiere, welche die Kriegsschiffe oder die von einem der hohen vertragschließenden Theile diesfalls speciell beorderten Fahrzeuge befehligen, Grund zur Annahme haben, dass […], so können sie vom Capitän oder vom Schiffspatron die Vorzeigung der die Nationalität des betreffenden Fahrzeuges nachweisenden amtlichen Documente begehren. Diese Vorzeigung ist auf den präsentirten Documenten sofort kurz anzumerken. Überdies können seitens der erwähnten Officiere […] Protokolle aufgenommen werden. […] ...