Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 4
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußerer Tatbestand | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Rechtfertigung | ||
V. | Strafe | ||
VI. | Konkurrenz | ||
VII. | Inländische Gerichtsbarkeit und prozessuale Bestimmungen |
I. Allgemeines
1
§ 4 dient wie § 3 der Umsetzung des Art 2 iVm Art 12 des internationalen Übereinkommens vom 14.3.1884 (RGBl 1888/40) über die Sicherung der durch Unterseekabel hergestellten telegraphischen Verbindungen, nur dass hier die Vorsatzvariante genannt ist. § 4 ist somit das Vorsatzpendant zu § 3 und pönalisiert somit einen speziellen Fall einer Sachbeschädigung.
II. Äußerer Tatbestand
A. Tatsubjekt
2
§ 4 kann von jedem begangen werden.
B. Tatobjekt
3
Objekt der Tat ist ein Unterseekabel iSd Art 1 des Übereinkommens. Daher muss das Unterseekabel auf gesetzliche Weise hergestellt worden sein.
C. Tathandlung
4
Insg sieht das Gesetz zwei Tathandlungen vor, die gleichwertig sind (alternativer Mischtatbestand):
Zerreißen des Unterseekabels;
Beschädigen des Unterseekabels in einer Weise, die die gänzliche oder teilweise Unterbrechung oder Störung der telegrafischen Verbindung zur Folge haben kann.
5
Ad 1.: Die erste Tathandlung entspricht dem Zerstören iSd § 125 StGB u...