Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 2
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußerer Tatbestand | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Konkurrenz | ||
VI. | Inländische Gerichtsbarkeit und prozessuale Bestimmungen |
I. Allgemeines
1
§ 2 dient der Umsetzung des Art 5 Abs 3 und 6 Abs 2 iVm Art 12 des internationalen Übereinkommens vom 14. März 1884 (RGBl 1888/40) über die Sicherung der durch Unterseekabel hergestellten telegraphischen Verbindungen. Wie § 1 enthält auch diese Bestimmung typisches Verwaltungsunrecht, für das aber das Mittel des gerichtlichen Strafrechts gewählt wurde. Im Unterschied zu § 1 enthält § 2 in den Z 2 und 3 Erfolge, allerdings beziehen sich diese Erfolge gerade nicht auf das geschützte Rechtsgut der Unversehrheit der Unterseekabel, denn zur Vollendung sind weder Schäden an Unterseekabel oder Bojen noch deren konkrete Gefährdung nötig. Während Abs 1 Z 1 ein schlichtes Tätigkeitsdelikt beschreibt, können Z 2 und 3 sowohl durch Tun als auch durch Unterlassen begangen werden.
II. Äußerer Tatbestand
A. Tatsubjekt
2
Subjekt der Tat kann in Z 1 nur ein Schiffer oder Führer eines Fahrzeugs sein, in Z 2 und 3 nur der Führer eines Fischerfahrzeugs. Dabei handelt es sich immer um die ...