Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 1
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußerer Tatbestand | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Konkurrenz | ||
VI. | Inländische Gerichtsbarkeit und prozessuale Bestimmungen |
I. Allgemeines
1
Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes dienen der Umsetzung des Art 12 des internationalen Übereinkommens vom 14.3.1884 (RGBl 1888/40) über die Sicherung der durch Unterseekabel hergestellten telegraphischen Verbindungen. Dieser Artikel des Übereinkommens verpflichtet die Vertragsparteien ua dazu, diejenigen, die den Bestimmungen der Art 2, 5 und 6 des Übereinkommens „zuwider handeln, mit Gefängnis oder mit Geld oder mit diesen beiden bestrafen zu lassen“. Dementsprechend finden sich in den § 1–4 entsprechende Tatbestände; die Strafbestimmungen in den § 6 und 7 gehen über diese Verpflichtung hinaus.
Die praktische Bedeutung dieser Regelungen ist als gering einzuschätzen: Betrachtet man die gerichtliche Kriminalstatistik der Jahre 2012–2021, dann ist keine einzige Verurteilung wegen dieses Gesetzes ausgewiesen.
2
§ 1 enthält schlichte Unterlassungsdelikte und setzt in Z 1 und 2 Art 5 Abs 1 und 2 sowie in Z 3 Art 6 des oben genannten Übereinkommens um. Von der Art ...