Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 2
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
§ 2 sieht für den Verstoß gegen das in § 1 normierte Verbot des Tragens von Uniformen der deutschen Wehrmacht eine gerichtliche Strafbarkeit vor und ergänzt damit die Bestimmungen des VerbotsG. Es gilt auch nach der Bereinigung des Bundesrechts durch das Erste und das Zweite BundesrechtsbereinigungsG weiter (BGBl I 1999/191 sowie BGBl I 2018/61).
II. Äußere Tatseite
2
§ 2 bezieht sich auf das Verbot nach § 1 und stellt das Zuwiderhandeln gegen dieses unter Strafe. Zuwiderhandeln meint im Widerspruch zu etwas handeln bzw gegen etwas verstoßen (www.duden.de), es ist somit jeglicher Verstoß gegen das Verbot des § 1 tatbestandsmäßig. Damit erfüllt jeder, der eine Uniform der deutschen Wehrmacht trägt, den objektiven Tatbestand des Delikts.
3
Unter der deutschen Wehrmacht versteht man die Gesamtheit der Streitkräfte des nationalsozialistischen Deutschlands (www.duden.de; s auch § 3a VerbotsG Rz 3). Erfasst sind daher die Uniformen sämtlicher Streitkräfte des nationalsozialistischen Deutschlands, etwa jene des Heeres, der Luftwaffe oder der Kriegsmarine.
4
Mit dem Tr...