Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 187 Verletzung von Rechten der Benützer
Schrifttum
Riesz/Schilchegger, TKG (2016).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
II. | Äußerer Tatbestand | |||
A. | Tatsubjekt | |||
B. | Tatobjekt | |||
1. | Abs 1 Z 1: Tatsache oder Inhalt des Telekommunikationsverkehrs | |||
2. | Abs 1 Z 2: Nachricht | |||
C. | Tathandlung | |||
1. | Abs 1 Z 1 | |||
2. | Abs 1 Z 2 | |||
III. | Innere Tatseite | |||
IV. | Strafe | |||
V. | Abgrenzungen und Konkurrenzen | |||
VI. | Prozessuales |
I. Allgemeines
1
Das Telekommunikationsgesetz 2021 wurde mit BGBl I 2021/190 erlassen und löste mit das TKG 2003 ab. Die Strafbestimmung – früher § 108 TKG 2003, jetzt § 187 TKG 2021 – hat sich im Wortlaut nicht verändert, so dass sich keine Frage des Günstigkeitsvergleichs stellt. Nur bei der verwiesenen Norm des § 161 Abs 2 ist der Anbieter – zusätzlich zum Betreiber, der bereits im früheren § 93 Abs 2 TKG 2003 genannt war – neu hinzugekommen. Dies führt aber zu keiner großen Erweiterung; die Materialien (vgl ErläutRV 1043 BlgNR 27. GP 54) enthalten dazu nichts.
Es wurde aber nicht nur die Vorgängerbestimmung des TKG 2003 fortgeschrieben (vgl auch Wessely in Riesz/Schilchegger, TKG § 108 Rz 1), letztlich geht diese Strafbestimmung auf § 25 FG 1949 zurück und wurde seitdem nie einer Über...