Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 11 Gerichtliche Strafbestimmungen
Schrifttum
Füszl/Semp, Pharmazeutische Vorschriften (2019).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Abgrenzung und Konkurrenzen |
I. Allgemeines
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Das TAKG beinhaltet strenge Vorgaben für den Umgang mit Veterinärarzneimitteln und schafft die Grundlagen für effiziente Kontroll- und Verfolgungsmaßnahmen. Die Bestimmungen des TAKG dienen in erster Linie dem Schutz der Volksgesundheit (AB 935 BlgNR 21. GP 1). Der Straftatbestand des § 11 schützt daher das Rechtsgut Leib und Leben von Menschen. Es handelt sich also nicht um eine Strafbestimmung des Tierschutzes. Nach den Gesetzesmaterialien ist § 11 ein abstraktes Gefährdungsdelikt (AB 935 BlgNR 21. GP 6; s auch JMZ 712523/3/II2/02, 3). Das ist insofern nachvollziehbar, weil der Tatbestand nicht auf den Eintritt nachhaltiger oder schwerer gesundheitlicher Schäden abstellt (AB 935 BlgNR 21. GP 5). Allerdings muss dem Tatobjekt eine potentielle Gefährlichkeit innewohnen (s Rz 6 f), sodass vielmehr von einem potentiellen Gefährdungsdelikt auszugehen ist.
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Der Straftatbestand ist als Blankettstrafnorm ausgesta...