Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 5 Strafbestimmung
Schrifttum
Wessely, Neuerungen im Nebenstrafrecht, in Mitgutsch/Wessely (Hrsg), Jahrbuch Strafrecht BT 2010, 47.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatobjekt | ||
C. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Strafe | ||
V. | Konkurrenzen |
I. Allgemeines
1
Das Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition (BGBl I 2008/12 idgF BGBl I 2009/41) beruht auf den Erfahrungen, dass Streumunition nur zu einem verschwindend geringen Teil gegen kriegsführende Gegner wirkt und zum überwiegenden Teil der Zivilbevölkerung Leid zufügt. Diese besondere Gefährlichkeit erkennend, hat Ö das gegenständliche Gesetz bereits im Vorgriff auf das wenig später zustandegekommene internationale Übereinkommen über Streumunition (BGBl III 2010/82 idgF BGBl III 2020/136) erlassen.
2
Das Bundesgesetz verbietet die Entwicklung, die Herstellung, den Erwerb, die Überlassung, die Vermittlung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, den Gebrauch und den Besitz von Streumunition (§ 2). Dieses Verbot ist durch § 5 strafrechtlich abgesichert. Denn hiernach macht sich strafbar, wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des § 2 zuwiderhandelt. Da sich der Tatbestand somit vollends nur...