Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 43 Gerichtlich strafbare Handlungen
Schrifttum
Löff, Das Sprengmittelgesetz 2010. Ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen, SIAK-Journal 2010/4, 58; Vogl/Bruckner, Behördenzuständigkeiten nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, ZfV 2008, 451.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tatsubjekt | ||
B. | Tatmittel | ||
C. | Tathandlung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Tätige Reue | ||
V. | Strafe | ||
VI. | Verfall | ||
VII. | Konkurrenzen |
I. Allgemeines
1
Die Strafbestimmung des § 43 stammt aus dem Jahr 2010. In diesem Jahr trat das – mittlerweile novellierte – SprG in Kraft (BGBl I 2009/121). Das Vorgängergesetz stammte aus dem Jahr 1935, weshalb eine Neuregelung einerseits aus inhaltlichen Gründen notwendig erschien und andererseits auch formal erforderlich war, weil das Vorgängergesetz aufgrund des 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetzes (BGBl I 1999/191) außer Kraft getreten war (ErläutRV 331 BlgNR 24. GP 1).
2
§ 43 ist eine Blankettstrafnorm (s Kienapfel/Höpfel/Kert, AT16 Rz 12.22 ff; Triffterer, AT2 59; Lewisch, Verfassung und Strafrecht [1993] 76), weil sich das Tatbild nur durch die Zusammenschau der Strafbestimmung mit anderen Normen des SprG ergibt (etwa hinsichtlich der erforderlich...