Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 32 Unerlaubter Umgang mit Drogenausgangsstoffen
Schrifttum
S § 27 SMG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
II. | Äußere Tatseite | |||
A. | Tatsubjekt | |||
B. | Tatobjekt | |||
C. | Tathandlungen | |||
1. | Überblick | |||
2. | Erzeugung, Beförderung und Überlassen von Drogenausgangsstoffen (Abs 1) | |||
3. | Erwerb und Besitz von Drogenausgangsstoffen nach (Abs 2) | |||
4. | Erzeugung, Ein-/Ausfuhr, Anbieten, Überlassen und Verschaffen von Drogenausgangsstoffen (Abs 3) | |||
III. | Innere Tatseite | |||
IV. | Strafe | |||
V. | Konkurrenzen |
I. Allgemeines
1
§ 32 stellt den unerlaubten Umgang mit Drogenausgangsstoffen unter Strafe, wobei Tathandlungen in Bezug auf diese Substanzen stets nur dann strafbar sind, wenn der Täter mit dem Vorsatz handelt, dass die Drogenausgangsstoffe zur vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtmitteln (somit von Suchtgiften oder psychotropen Substanzen, § 1 Abs 2) verwendet werden.
2
In der Praxis hat § 32 keine Bedeutung. So gab es im Jahre 2019 nur eine Verurteilung aufgrund von § 32 (BMJ, Sicherheitsbericht 2019, 61 f).
II. Äußere Tatseite
A. Tatsubjekt
3
§ 32 ist ein Allgemeindelikt, das von jedem Menschen begangen werden kann. Weder in dem Grundtatbestand des § 32 Abs 1 noch in den Qualifikationen finden sich besondere Anford...