Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 31a Handel mit psychotropen Stoffen
Schrifttum
S § 27 SMG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||||
II. | Äußere Tatseite | ||||
A. | Tatsubjekt | ||||
B. | Tatobjekt | ||||
C. | Tathandlungen | ||||
1. | Tathandlungen nach Abs 1 | ||||
2. | Qualifikationen (Abs 2 und 3) | ||||
a) | Große Menge (Abs 2) | ||||
b) | Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Abs 3) | ||||
3. | Privilegierung (Abs 4) | ||||
III. | Innere Tatseite | ||||
IV. | Strafe | ||||
V. | Konkurrenzen |
I. Allgemeines
1
§ 31a pönalisiert den Handel mit psychotropen Stoffen, worunter das SMG Erzeugung, Ein- und Ausfuhr, Anbieten, Überlassen und Verschaffen eines solchen Stoffs versteht. Es handelt sich um eine Qualifikation zu § 30 (Schwaighofer, WK2 SMG § 31a Rz 2). Entscheidend ist, dass die Tathandlungen in Bezug auf eine Menge eines psychotropen Stoffs begangen werden, die die Grenzmenge übersteigt. Diese ist gem § 31b in der PGV für jeden Stoff einzeln festgelegt.
2
Neben dem Grundtatbestand des § 31a Abs 1 sind Qualifikationen für eine Tatbegehung hinsichtlich einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 31a Abs 2) sowie hinsichtlich einer Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (§ 31a Abs 3) vorgesehen. Demgegenüber stellt § 31a Abs 4 eine Privilegierung für an psychotrope Stoffe gewöhnt...