Strafrechtliche Nebengesetze
3. Aufl. 2022
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§ 31 Vorbereitung des Handels mit psychotropen Stoffen
Schrifttum
S § 27 SMG.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||||
II. | Äußere Tatseite | ||||
A. | Tatsubjekt | ||||
B. | Tatobjekt | ||||
C. | Tathandlungen | ||||
1. | Tathandlungen nach Abs 1 | ||||
2. | Qualifikationen (Abs 2 und 3) | ||||
a) | Große Menge (Abs 2) | ||||
b) | Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Abs 3) | ||||
3. | Privilegierung (Abs 4) | ||||
III. | Innere Tatseite | ||||
IV. | Strafe | ||||
V. | Konkurrenzen |
I. Allgemeines
1
§ 31 bildet die Spiegelnorm für psychotrope Stoffe zu § 28 für Suchtgifte (s daher auch § 28 SMG Rz 1 ff). Pönalisiert wird die Vorbereitung des Handels mit psychotropen Stoffen, worunter primär vorschriftswidriger Erwerb, Besitz und Beförderung einer die Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge an psychotropen Stoffen fällt, wenn dies mit dem Vorsatz des Inverkehrsetzens geschieht. Es handelt sich um eine Qualifikation zu § 30.
2
Neben dem Grundtatbestand des § 31 Abs 1 enthält § 31 Abs 2 eine Qualifikation für die Begehung eines Delikts in Bezug auf eine das 15-fache der Grenzmenge übersteigende Menge (sog „große Menge“). In § 31 Abs 3 findet sich eine Qualifikation hinsichtlich einer Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung. Schließlich enthält § 31 Abs 4 eine Privilegi...